Feuerpolizeiordnungen im Feuerwehrarchiv

14.08.2010 | 07:00 | Sonstiges
Unter der Eingabe "Feuerpolizeiordnung" findet man in unserem Archiv alle Feuerpolizeiordnungen Vorarlbergs.

Die älteste ist die Feuerlöschordnung (Brandwehrordnung) als Dekret der Central-Organisirungs-Hofcommission vom 2. Julius 1817 für das offene Land in Tyrol und Vorarlberg.
Die erste Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung gilt ab 18. Februar 1888 und ist vom Kaiser Franz Joseph I in Budapest mit 18. Jänner 1888 unterschrieben.

Es ist nicht uninteressant sie durchzulesen.



18.

Gesetz vom 18. Februar 1888,

wirksam für das Land Vorarlberg,
womit eine Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung erlassen wird.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne ich, wie folgt:



Erstes Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die Feuerpolizei gehört in den selbständigen Wirkungskreis der Ortsgemeinde und wird vom Gemeindevorsteher gehandhabt. (§ 27 d. G.-O.)
Die Ortsgemeinde bestreitet die Kosten der Handhabung der Feuerpolizei, insoferne nicht für einzelne Fälle durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt wird.


§ 2.

Insoweit es zur leichteren Besorgung der Feuerpolizei-Geschäfte erforderlich ist, hat der Gemeindeausschuss für einzelne Theile der Gemeinde, namentlich für die größeren geschlossenen Ortschaften, eigene Commissäre zu bestellen und die entsprechende Instruction für sie zu bestimmen, und zwar in Orten, wo eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen der Feuerwehrleitung.

Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften der Gemeinde-Ordnung.


§ 3.

Im allgemeinen hat die Gemeindevorstehung darauf zu sehen, dass alle erlassenen gesetzlichen Vorschriften zur Hintanhaltung einer Feuersgefahr genau eingehalten werden; sollten die örtlichen Verhältnisse noch weitere Vorschriften nothwendig machen, so ist es Aufgabe des Gemeindeausschusses, dieselben zu bestimmen und durch den Gemeindevorsteher kund machen zu lassen.



Zweites Hauptstück.

Feuerbeschau, Rauchfangkehrer, Nachtwächter.
Feuerbeschau.

§ 4.

Mindestens einmal des Jahres und zwar spätestens October, ist die Feuerbeschau in sämmtlichen Gebäuden durch die Gemeindevorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter oder den hiezu bestellten Commissär (§ 2) mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers und eines Sachverständigen, in Orten, wo eine Feuerwehr besteht, auch mit Zuziehung eines Vertreters derselben, vorzunehmen, um feuergefährliche Uebelstände zu entdecken, sowie die sorgfältige Reinhaltung der Schornsteine, die Instandhaltung der Löschvorrichtungen und die Beobachtung der bezüglich der leicht brennbaren und somit feuergefährlichen Gegenstände (z.B. Petroleum) gegebenen Vorschriften zu überwachen.

Ueber die Ergebnisse der Feuerbeschau ist ein Protokoll aufzunehmen und hierüber sowohl, wie über die zur Behebung der wahrgenommenen Anstände getroffenen Anordnungen in der nächsten Sitzung des Gemeindeausschusses Bericht zu erstatten.
Wenn den Anordnungen wegen Behebung feuergefährlichen Mängel nicht entsprochen wird, so hat der Gemeindevorsteher gegen die Schuldtragenden das Strafverfahren einzuleiten und nöthigenfalls auf Kosten derselben den Vollzug zu bewirken.


Rauchfangkehrer.

§ 5.

Die Schornsteine und Schläuche müssen durch Rauchfangkehrer gereinigt werden.
Wie oft diese Reinigung stattzufinden hat, bestimmt der Gemeindevorsteher mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Rauchfänge und Stärke der Feuerungen.
Die Reinigung hat im Winter wenigstens alle 2 Monate, im Sommer wenigstens einmal, bei großen Feuerungen aber, namentlich in Werkstätten und Fabriken, öfter, wenn nöthig sogar alle acht Tage stattzufinden.
Russische Schornsteine können über Antrag der Rauchfangkehrer mit Bewilligung des Gemeindevorstehers und unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln ausgebrannt werden.
--- Von dem Ausbrennen der Kamine sind die Nachbarn, sowie das Feuerwehr-Commando zu verständigen.


§ 6.

Der Gemeindeausschuss hat mit den im Orte befindlichen oder die Reinigung der Schornsteine dort besorgenden Rauchfangkehrern den Tarif für ihre Arbeiten zu vereinbaren und denselben zu verlautbaren.


Nachtwächter.

§ 7.

In jeder Gemeinde, in welcher wenigstens 50 Wohnhäuser nahe beisammen liegen, sind, insoferne nicht ohnedem bereits auch für den Nachtdienst eine besondere Sicherheits- oder Schutzwache besteht, ein, oder nöthigenfalls mehrere Nachtwächter zu bestellen, welche den Dienst der Feuerwache zu versehen haben.
Ob und in welcher Weise in kleineren Ortschaften eine Nachtwache zu bestellen sei und wann dieselbe den Dienst zu versehen hat, bleibt der Bestimmung des Gemeinde-Ausschusses überlassen, wobei die Vorschriften der §§ 50 und 51 der Gemeinde-Ordnung maßgebend sind.



Drittes Hauptstück.

Von den Löschanstalten.

Erster Abschnitt.

Pflicht der Hilfeleistungen

§ 8.

Jeder Einwohner in der Gemeinde ist unter den im § 36 bestimmten Strafen verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstehers oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde unentgeltlich persönliche Dienste zur Bewältigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein eigenes Besitzthum nicht im Gefahr ist, zu leisten und die aus diesem Anlasse von ihm selbst nicht benöthigten Geräthe zum Herbeischaffen des Wassers und zum Löschen beizustellen.



§ 9.

Jede Gemeine ist verpflichtet, ihre Nachbargemeinden bei Feuersbrünsten unentgeltlich nach Thunlichkeit Hilfe zu leisten.


§ 10.

Die Pferde- und sonstigen Zugvieh-Besitzer in der Gemeinde, in welcher das Feuer zum Ausbruche gekommen ist, sind unter den im § 35 dieses Gesetzes bestimmten Strafen verpflichtet, nach der Anordnung des Gemeindevorstehers oder seiner Bestellten die zur Bespannung der Spritzen und sonstigen Löschgeräthen erforderlichen Zugthiere beizustellen.
Im Nothfalle können selbst zufällig im Orte anwesende Gespanne zu Löschzwecken verwendet werden.
In Gemeinden, wo ein geringerer Wasservorrath es nöthig erscheinen lässt, können durch Beschluß des Gemeindeausschusses alle oder ein bestimmter Theil der Pferde- und sonstigen Zugviehbesitzer dazu verhalten werden, im Brandfalle mit je einem Wasserfasse zur Brandstätte zu eilen und die stetige Wasserzufuhr zu leisten.


Löschordnungen.

§ 11.

Der Gemeindeausschuss hat für jede geschlossene Gemeinde (§ 7), welche mindestens 50 Hausnummern zählt, eine eigene Löschordnung, das heißt solche Vorschriften innerhalb des Rahmens dieses Gesetzes zu geben, damit die den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegenden Geschäfte zweckmäßig vertheilt und Unordnungen vermieden werden.
Auch in kleineren Gemeinden hat der Gemeindeausschuss für die Erlassung der nothwendigen Löschordnung sorge zu tragen.
In den Gemeinden, in welchen keine freiwillige Feuerwehr besteht, sind aus den zum Löschdienste Verpflichteten die geeigneten Personen zur Leitung der Spritzen, Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen.
Besteht in dem Orte eine freiwillige Feuerwehr, so ist die Löschordnung nach Einvernehmen der Feuerwehrleitung festzustellen.


Lärmzeichen.

§ 12.

Der Gemeindeausschuss hat im Vorhinein solche allgemeine Anordnungen zu treffen, dass der Ausbruch einer Feuersbrunst sowohl in der Ortsgemeinde als auch in den Nachbargemeinden schleunigst bekannt werde.
Die Lärmzeichen bei Feuersbrünsten sind nach den örtlichen Verhältnissen einzurichten.


Zweiter Abschnitt.

Wasservorrath.

§ 13.

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Löschen nothwendige Wassermenge stets vorhanden sei.
Jedermann ist verpflichtet, das in seinem Hause oder auf seinem Grundstücke vorfindliche Wasser zum Löschen einer Feuersbrunst verwenden zu lassen und kann hierzu durch den Gemeindevorsteher oder seine Bestellten, unter Androhung der in § 35 dieses Gesetzes bestimmte Strafen verhalten werden.
Zur Winterszeit sind Gewerbetreibende, welche heißes Wasser zur Ausübung Ihrer Profession benöthigen wie Brauer, Färber, Hutmacher, Branntweinbrenner ec. verpflichtet, das zu Löschzwecken allenfalls erforderliche heiße Wasser unentgeltlich zu verabfolgen.


§ 14.

Wenn nicht hinreichend Wasser zum Löschen in natürlichen Wasserbehältern vorhanden ist, muss für die Beischaffung desselben in der Weise gesorgt werden, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein ausgiebiger öffentlicher Brunnen vorhanden sei; in größeren Ortschaften sind mehrere solcher Brunnen anzulegen.
Wo die Anlage von Brunnen durch örtliche Verhältnisse unmöglich ist, oder die Brunnen unzureichend sind, müssen Wasserbehälter, Brunnenstuben, Wassergräben oder Schwemmen angelegt werden, dieselben sind mindestens einmal des Jahres zu räumen.


§ 15.

In geschlossenen Ortschaften kann durch den Gemeindeausschuss angeordnet werden, dass in jedem Hause und größeren Oekonomiegebäuden auf den Hausböden im Frühjahre bis zum Herbste mit Wasser gefüllte, mit Deckeln versehene Bottiche vorhanden seien, deren Beschaffenheit und Größe nach der Ausdehnung der Gebäude zu bestimmen ist.


Dritter Abschnitt.

Löschgeräthe.

§ 16.

In jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens 50 Häusern muss eine vollkommen brauchbare, mit den nöthigen Schläuchen, Eimern und sonstigem Zubehör ausgerüstete Feuerspritze nebst einer Handspritze und je nach Erfordernis auch nebst mehreren Wasserwägen sammt Bottichen vorhanden sein. Diese Geräthe müssen in leicht zugänglichen Zeugstätten aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffung von Feuerspritzen müssen die Cylinder derselben mindestens 10 Centimeter Durchmesser haben und mit Normalgewinden (Metz`sches Gewinde) versehen sein. Auch bei alten Spritzen sind Kuppelstücke mit Metz`schem Gewinde anzuschaffen.
Das etwaige Erfordernis hat der Gemeindeausschuss, und zwar dort, wo eine feiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen der Leitung derselben festzusetzen.
Ausnahmen von dem oben festgestellten Minimalerfordernisse können nur vom Landesausschusse nach Einvernehmung der bezüglichen Feuerwehrleitung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zugestanden werden.
In kleineren Ortschaften sind Karren- oder Tragspritzen oder wenigsten Handspritzen anzuschaffen.
Alle geschlossenen Ortschaften müssen je nach ihrem Umfange und ihren örtlichen Verhältnissen mit Feuerleitern und Feuerhaken versehen sein.


§ 17.

Die Besitzer ausgedehnter Gebäude, insbesondere wenn in denselben große Feuerungen sich befinden, z.B. Fabriken, öffentlichen Anstalten, Brauhäuser, Hämmer ec. sind zur Anschaffung eigener Karren- oder Tragspritzen zu verhalten und haben womöglich eigene Feuerwehren zu errichten.


§ 18.

Jedes Haus muss mit wenigstens einem, jedes größere Haus wenigstens mit drei Löschkübeln und einer Laterne versehen sein; das allenfallige Mehrerfordernis an Feuerleitern, Feuerhaken und Feuereimern bestimmt die Gemeindevorstehung.


§ 19.

Der Gemeindeausschuss bestimmt, und zwar in Orten, wo eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmung der Feuerwehrleitung, die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen.
Die Aufsicht über die Instandhaltung und Aufbewahrung derselben wird durch die Feuerbeschau (§ 4) geübt.



Vierter Abschnitt.

Feuerwehr oder sonstiges Löschpersonal.
Feuerwehr.

§ 20.

Zweck der Feuerwehr ist ein geordnetes Zusammenwirken bei Feuersgefahr, um Leben und Eigenthum der Bewohner zu schützen.


§ 21.

Die Feuerwehr ist
1. eine öffentliche, und zwar eine freiwillige oder besoldete,
2. eine Privatfeuerwehr.
Die freiwillige Feuerwehr wird auf Grund des Vereinsgesetzes und beschlossener Statuten durch freiwillige Betheiligung gebildet. Welche Personen aufgeschlossen werden können, bestimmen die Statuten der Feuerwehr.
Die besoldete Feuerwehr gehört, soferne eine solche in einer Gemeinde eingeführt werden sollte, zu dem Dienstpersonale derselben und wird nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und den Beschlüssen der Gemeindevertretung organisiert und geleitet,
Nur für die öffentliche Feuerwehr gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Auf die Privatfeuerwehren, welche für Fabriken und dergleichen aus dem daselbst beschäftig-ten Personale gebildet werden, finden nur die Bestimmungen des § 22 Absatz 5, dann der §§ 26 und 28 Anwendung.


§ 22.

Wenn sich in irgend einer Gemeinde oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl von Theilnehmern zur Bildung der freuwilligen Feuerwehr meldet, so hat sie der Gemeindevorsteher zur Wahl Ihres Commandanten und der Abtheilungsführer einzuberufen. Die Wahl des Commandanten unterliegt stets der Bestätigung des Gemeindeausschusses.
Die Statuten sind in der Hauptversammlung der Feuerwehr zu berathen und zu beschließen, sodann dem Gemeindeausschusse zur Genehmigung vorzulegen.
Ausfertigungen dieser Statuten sind nach Vorschrift des Vereinsgesetzes der k.k. Statthalterei vorzulegen.
Wo eine freiwillige Feuerwehr nicht besteht, hat der Gemeindeausschuss einen Commandanten und einen Stellvertreter desselben zur Leitung des Feuerlöschdienstes zu bestellen.
Oeffentliche sowohl wie Privatfeuerwehren dürfen an Sonn- und gebotenen Feiertagen ihre Uebungen nicht vor Nachmittag 3 Uhr abhalten.


Stellung der Feuerwehr zur Gemeinde.

§ 23.

Die Statuten der bereits bestehenden freiwilligen Feuerwehren müssen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang gebracht und der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorgelegt werden. Ausfertigungen der genehmigten Abänderungen sind nach Vorschrift des Vereinsgesetzes der k.k. Statthalterei vorzulegen.
§ 24.

Der Gemeindeausschuss übt das Aufsichtsrecht über die Feuerwehr, und der Commandant ist verpflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über alle dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten.


§ 25.

Der Gemeindeausschuss hat das Recht, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen; der Commandant ist verpflichtet den Beschlüssen des Gemeindeausschusses Folge zu leisten, jedoch steht dem Commandanten der freiwilligen Feuerwehr das Recht der Berufung an den Landesausschuss zu.


§ 26.

Auf dem Brandplatze haben alle Anwesenden, sämmtliche von auswärts eintreffende Feuerwehren, die Privatfeuerwehren, die sonstigen Hilfeleistenden, sowie die Gemeinde-Sicherheits-wachen den Anordnungen des Feuerwehr-Commandanten Folge zu leisten.
Der Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter hat auch auf dem Brandplatze die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und dafür Sorge zu tragen.
Den Standplatz des Gemeindevorstehers und des Feuerwehr-Commandanten kennzeichnet für sämmtliche Feuerwehren bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne.


§ 27

Insoferne die Feuerwehr die Geldmittel der Gemeinde in Anspruch nimmt, hat sie den Voranschlag für das kommende Jahr und den Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr jährlich der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen.



Fünfter Abschnitt.

Kosten des Feuerwehrwesens.

§ 28.

Die Kosten jener Löschanstalten, welche für die ganze Gemeine dienen, sind von dieser, die Kosten jener Löschanstalten, die nur von einzelnen Fractionen benützt werden können, von den letzteren zu bestreiten, insoferne die Anschaffung der Löschmittel nicht schon durch diesen Gesetz den einzelnen Hausbesitzern auferlegt ist. (§§ 15, 17, 18.)
Es können sich auch mehrere Gemeinden zu Anschaffung von Feuerspritzen und anderen gemeinschaftlichen Löschgeräthen auf gemeinschaftlichen Kosten vereinigen.


§ 29.

Insoferne die freiwillige Feuerwehr nicht im Stande ist, die Auslagen aus ihrem hierzu bestimmten Vermögen oder aus freiwilligen Beträgen zu bestreiten, ist die Gemeinde verpflichtet, derselben das unerlässliche Rüstzeug, sowie die nothwendigen Lösch- und Rettungsgeräthe beizustellen und im guten Zustande zu erhalten.


Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner.

§ 30.

Die von den freiwilligen Feuerwehren einzeln oder in Vereinigung mehrerer (Gauverbände) errichteten oder noch zu errichtenden Unterstützungscassen für im Dienste verunglückte oder erkrankte Mitglieder, deren Witwen und Waisen werden durch dieses Gesetz nicht berührt, und sind diese Cassen auch fortan nach Maßgabe der betreffenden Statuten zu verwalten.
Ebenso bleibt das Landesgesetz vom 20. October 1883 L.-G.-Bl. Nr.34, betreffend die Beitragsleistung von Feuerversicherungs-Gesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner in seinem vollen Umfang in Kraft.



Viertes Hauptstück.

Von den Vorkehrungen nach dem Brande.
Vorsichtsmaßregeln nach dem Brande.

§ 31.

Nach dem Brande hat der Gemeindevorsteher die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit das Feuer vollständig gedämpft und weiterer Schaden verhindert werde.
Ein Theil der Löschmannschaft sammt dem nöthigen Löschgeräthe hat bis zur gänzlichen Dämpfung des Feuers am Platze zu verbleiben. Der Gemeindevorsteher hat Vorsorge zu treffen, dass Feuerspritzen und andere Löschgeräthe, welche zur Hilfeleistung beim Brande anlangen, sogleich nach Beendigung des Brandes an ihre Eigenthümer zurückgelangen.


Erhebungen.

§ 32.

Nach gelöschtem Brande hat der Gemeindevorsteher, insofern nicht schon von Seite des Gerichtes Einleitungen getroffen sein sollten, sogleich unter Beiziehung der nötigen Zeugen und Sachverständigen die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen über die Entstehungsursache des Brandes, und ob bei demselben irgend ein Umstand vorgekommen ist, welcher Rüge und Abhilfe erheischt, namentlich ob die Lösch- oder Rettungsanstalten entsprochen und welche Personen sich beim Löschwerke ein hervorragendes Verdienst erworben haben.


§ 33.

Der Gemeindevorsteher hat von dem Brande sogleich an die politische Behörde und Anzeige zu erstatten und über das Ergebnis der Erhebungen in Betreff der Entstehungsursache und des Umganges des Brandes, über die Größe des Schadens, sowie sonstige im öffentlichen Interesse gemachte Wahrnehmungen längstens binnen acht Tagen nach dem Brande an die politische Bezirksbehörde zu berichten.



Fünftes Hauptstück.

Von den Strafbestimmungen und den zur Durchführung der Feuerwehrpolizei-Ordnung berufenen Organe und Behörden.

§ 34.

Feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen, welche gegen allgemeine polizeiliche Gesetzt und Verordnungen oder gegen die mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuss erlassenen Vorschriften verstoßen, werden, insoferne sie nicht unter die allgemeine Strafgesetze fallen und die Strafe hiefür nicht schon in der vorerwähnten Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgesetzt ist, mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 20 Tagen bestraft.



§ 35.

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizeiordnung Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl., im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 48 Stunden gefordert werden.
Muss die Forderung wiederholt werden, so ist die zuletzt verfügte Strafe in jedem nächsten Wiederholungsfalle zu verdoppeln.
Derselben Strafe verfallen auch jene Personen, welche eine Störung am Brandplatze hervorrufen.
Die Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbindlichkeit der Leistung.
Die Ausübung des Strafrechtes bezüglich der in den §§ 34 und 25 erwähnten Uebertretungs-fälle steht, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallen, dem Gemeindevorstande zu.


§ 36.

Der Vollzug rechtskräftiger Straferkenntnisse geschieht durch den Gemeindevorsteher.
Die nach Maßgabe der §§ 34 und 35 verhängten Geldstrafen haben in den Armenfond jener Gemeinde zu fließen, in der die Übertretung begangen wurde.


Berufung.

§ 37.

Gegen Straferkenntnisse des Gemeindevorstandes steht dem Betroffenen die Berufung an die politische Behörde zu. Dieselbe ist binnen 3 Tagen von der Kundmachung des Erkenntnisses bei dem Gemeindevorstande anzumelden und binnen 14 Tagen vom Tagen der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses auszuführen.
Gegen gleichlautende Erkenntnisse der politischen Behörde erster und zweiter Instanz ist eine weitere Berufung nicht zulässig.


§ 38.

Der Gemeindevorsteher, welcher die Bestimmungen dieser Feuerpolizei handhabt (§ 1) hat in erster Instanz zu entscheiden, insoferne eine solche Entscheidung nach dieser Feuerpolizeiordnung oder nach der Gemeindeordnung nicht dem Gemeindevorstande oder dem Gemeindeausschusse vorbehalten ist.


Recurs-Instanzen.

§ 39.

Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses oder gegen auf Grund solcher Beschlüsse getroffene Verfügungen des Gemeindevorstehers entscheidet der Landes-ausschuss (§ 89 der G.-O.)


Aufsichtrecht des Staates.

§ 40.

Die politischen Behörden über das Aufsichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden Gemeindeordnung.
Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, sich über die Handhabung der Feuerpolizeiordnung durch die Gemeindevorsteher, so oft es erforderlich erscheint, durch Localcommissionen zu unterrichten.


Sechstes Hauptstück.

Schlussbestimmungen.

§ 41.

Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet diese Feuerpolizeiordnung, sowie die für einzelne Ortschaften bestehenden eigenen Feuerlöschordnungen (§ 11) zu jedermanns Einsicht stets offen zu halten.
Außerdem ist jedem Hausbesitzer, dem Commandanten und jedem Abtheilungsführer der Ortsfeuerwehr ein Exemplar dieses Gesetzes zuzustellen.


§ 42.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und es hat mit diesem Zeitpunkt die Brandwehr-Ordnung vom 17. Juli 1817 außer Kraft zu treten.


§ 43.

Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.



Budapest, am 18. Jänner 1888

Franz Joseph m. p.
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